Informationen

 

1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) treffen die Auswahl der für die Krankenversicherung als Pflichtleistung bestimmten Arzneimittel. Sie sind in folgenden Listen aufgeführt:
a) Arzneimittelliste mit Tarif (ALT)
Liste der von den Krankenversicherern als Pflichtleistung zu bezahlenden Arzneimittel.
b) Spezialitätenliste (SL)
Diese Liste umfasst die pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, welche Pflichtleistungen der Krankenversicherer sind:
Spezialitäten der Schul- und Komplementärmedizin
Generikaliste (GL)
Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML)
– Spezialfall:
Die GGML enthält einige bestimmte Präparate der LPPV und Hors-Liste. Diese sind für die definierten GG-Fälle (siehe Limitatio) als Pflichtleistung zu übernehmen.
2. Die weder in der ALT noch in der SL aufgeführten, von der swissmedic zugelassenen Arzneimittel gelten als Nichtpflicht-/Hors-Liste-Medikamente, die von den Krankenversicherern aus den Zusatzversicherungen übernommen werden können.
Die Vergütungspraxis richtet sich in jedem Fall nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und internen Listen des einzelnen Versicherers. Es steht ihm frei, die vorliegende Liste mit einzelnen Präparaten oder therapeutischen Gruppen zu ergänzen oder auszuschliessen.
3. Die LPPV erleichtert den Leistungserbringern, die gesetzliche Aufklärungspflicht über die entstehenden Therapiekosten wahrzunehmen. Den Versicherern dient sie als Hilfsmittel zur Entscheidung über die aus ihren Versicherungsprodukten übernommenen Nicht-Pflicht-Präparaten.
Eine Fachgruppe ergänzt die Liste laufend anhand der auf dem Markt festgestellten Änderungen.
4. Neuaufnahmen, Streichungen, Ergänzungen, und Korrekturen treten mit der swissmedic-Registrierung bzw. deren Streichung in Kraft. Gehört ein neuer oder geänderter Artikel gemäss swissmedic-Registrierung einer in der LPPV aufgeführten therapeutischen Gruppe an, so gilt er sofort und automatisch als LPPV-Artikel, sofern die Fachgruppe LPPV keinen gegenteiligen Entscheid aufgrund pharmazeutisch- medizinischen Gründen fällt. Wird ein LPPV-Artikel in die SL aufgenommen, so gilt der bisherige Status bis zum Datum der Aufnahme. Wird ein SL-Artikel gelöscht, wird er drei Monate nach Veröffentlichung im BAG-Bulletin (Art. 68 Abs. 2 KVV) automatisch zum LPPV-Artikel, falls er einer in der LPPV aufgeführten therapeutischen Gruppe angehört.
5. In der ALT und SL aufgeführte Heilmittel sind, mit Ausnahme der GGML (siehe Punkt 1 b), nicht in der LPPV.
6. Folgende Präparate oder Präparategruppen sind in der LPPV nicht namentlich aufgeführt. Die Leistungen richten sich in jedem Fall nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) und internen Listen jedes einzelnen Versicherers:
alle Produkte der swissmedic-Liste E (frei verkäuflich in allen Geschäften)
Präparate, die der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen (Definition nach Ermessen des Versicherers)
Magistralrezepturen, die nach Indikation und Wirkstoff einem Präparat der LPPV entsprechen
Kosmetika, d. h. Mittel, die zur Reinigung, Pflege, zum Parfümieren, Färben der Haut, des Haares, der Lippen, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle, zur Haftverbesserung und Pflege von Zahnprothesen oder zum Haut- und Lichtschutz dienen
Präparate, wie :
Nährmittel, Diätetica, künstliche Süssstoffe, Genussmittel, Mineralwasser
Functional Food, Mischnährpräparate, Ergänzungs- und Zusatzdiäten
Kochsalzarme, kalorienarme und Diabetiker Diäten
Hypoallergene Präparate, Milchpräparate, Kindernährmittel
Nahrungsergänzungen
Trink- und Sondernahrungen mit Ausnahme der Produkte, die ausschliesslich der Sondenernährung dienen (2.1 Anhang 1 KLV) und ausgenommen die orale Ernährung (Trinknahrung) bei schweren Leiden, deren Vergütung sich nach den jeweiligen Zusatzversicherungs-Bestimmungen oder allfälliger Verträge der Krankenversicherer richtet.

 

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